Umweltgesetzbuch (UWG)
Hintergrundpapier und Zitatesammlung zum Thema
Bei den Beratungen in der Föderalismuskommission bestand zwischen Bund und Ländern Konsens, dass mit der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen für die Umwelt die Voraussetzungen für ein Umweltgesetzbuch geschaffen werden sollten. Das ist auch geschehen. Nach den verfassungsrechtlichen Regelungen der Föderalismusreform I besteht die klare politische Erwartung, dass das UGB jetzt realisiert wird.
Auch der Koalitionsvertrag sieht die Verabschiedung eines UGB noch in dieser Legislaturperiode vor. Das historisch gewachsene, zwischen verschiedenen Fachgebieten sowie zwischen Bund und Ländern stark zersplitterte Umweltrecht, so heißt es dort, soll vereinfacht und in einem Umweltgesetzbuch zusammengefasst werden; dabei sollen die verschiedenen Genehmigungsverfahren durch eine integrierte Vorhabengenehmigung (iVG) ersetzt werden.
Hintergrundpapier Stand: 31. Januar 2009
pdf 73 KByte
Zitatesammlung zum UGB Stand: 22. Januar 2009
pdf 46 KByte
Koalitionsausschuss: Einzelgesetze statt Umweltgesetzbuch
In der Sitzung des Koalitionssausschusses am 04. März 2009 hat es erneut keine Verständigung beim Umweltgesetzbuch (UGB) gegeben. Der vom BMU erarbeitete UGB-Entwurf kann daher in dieser Legislaturperiode nicht mehr ins Gesetzgebungsverfahren gehen. Die Koalitionsparteien haben aber den Weg frei gemacht, Teile des UGB als Einzelgesetze zu erlassen. Die vier Gesetzentwürfe sollen am 11. März 2009 vom Bundeskabinett verabschiedet und anschließend ins parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Mit Gesetzen zur Neuregelung des Wasserrechts und des Naturschutzrechts sollen auf diesen Gebieten neue bundeseinheitliche Rechtsvorschriften geschaffen werden. Vorgesehen sind ferner ein Gesetz zum Schutz vor nichtioniserender Strahlung sowie ein "Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt". Die Entwürfe sollen nach dem Beschluss des Kabinetts im Internet veröffentlicht werden.
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) http://www.bmu.de/umweltgesetzbuch/aktuell/40437.php (Stand 06.03.09)
Erneuerbare Energien Wärme Gesetz in Kraft
unterstützt durch das Marktanreizprogramm (500 Mio € in 2009)
Am 1. Januar 2009 ist das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in Kraft
getreten. Es schreibt vor, dass Eigentümer künftiger Gebäude einen Teil
ihres Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien decken müssen. Das gilt
für Wohn- und Nichtwohngebäude, deren Bauantrag bzw. -anzeige nach dem
1. Januar 2009 eingereicht wurde.
Welche Form erneuerbarer
Energien genutzt werden soll, kann der Eigentümer frei entscheiden.
Wichtig ist nur, dass ein bestimmter Prozentsatz der Wärme mit der
jeweiligen Energie erzeugt wird. Der Prozentsatz ist abhängig von der
Energieform. So müssen beim Einsatz von Solaranlagen mindestens 15
Prozent des Wärmebedarfs gedeckt werden. Wird die Wärme dagegen mit
fester oder flüssiger Biomasse oder mit Erd- oder Umweltwärme erzeugt,
muss dadurch mindestens die Hälfte des Wärmebedarfs gedeckt werden.
Bei
der Ausgestaltung des Gesetzes wurde darauf geachtet, dass es jedem
Gebäudeeigentümer möglich ist, eine individuelle, maßgeschneiderte und
kostengünstige Lösung zu finden. Begleitend zum Gesetz hat die
Bundesregierung außerdem ihr umfangreiches Förderprogramm, das so
genannte Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien, weiter
aufgestockt. Es unterstützt Gebäudeeigentümer beim Einstieg in die
Wärme aus erneuerbaren Energien.
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) vom 7. August 2008
Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36 vom 18. August 2008, S. 1658
Konsolidierte Begründung
Konsolidierte Fassung der Begründung zum EEWärmeG (Begründung des Regierungsentwurfs vom 5. Dezember 2007, Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 2008, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit/ Bundestags-Drucksache 16/9476).
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz im Überblick

