Erneuerbare Energien "Speicher"

KfW-Programm 275

Ab dem 01.05.2013 tritt das neue KfW-Programm 275 - Erneuerbare Energien "Speicher" in Kraft.

Hier das wichtigste in Kürze
  • für kombinierte Anlagen aus Photovoltaik und Batteriespeicher
  • auch zur Speichernachrüstung von Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 31.12.2012 in Betrieb gingen
  • günstiger Kredit mit Tilgungszuschuss
  • Laufzeit und Zinsbindung bis zu 20 Jahre

Die genauen Zinssätze werden noch bekannt gegeben.

Erläuterungen zum Programm finden Sie hier --»

 

Richtlinie für Investitionszuschüsse zum Einsatz hocheffizienter Querschnittstechnologien im Mittelstand

Seit dem 01. Oktober 2012 ist diese Richtlinie wirksamm.
Sie können sich die Erläuterungen zur Richtlinie bei uns anschauen.
Die erforderlichen Anträge haben wir ebenfals für Sie.

Weiter zur Richtlinie

Den genauen Wortlaut der Richtlinie gibt es hier ->

Antrag auf Förderung von Einzelmaßnahmen

Antrag auf Förderung Systemischer Optimierung
 

Worauf sollte man achten?

Bei der Inanspruchnahme von KfW-Fördermitteln gibt es einiges zu beachten. Damit es nicht zu Antragsablehnungen oder Rückzahlung von Fördermitteln kommt, haben wir hier für Sie wichtige Sachverhalte zusammengestellt.

Förderumfang

  • Bau oder Ersterwerb von Wohngebäuden einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen
  • Erweiterung bestehender Gebäude durch abgeschlossene Wohneinheiten
  • Umwidmung bisher nicht wohnwirtschaftlich genutzter Gebäude
  • bei Sanierung nur Wohngebäude mit Bauantrag vor dem 01.01.1995
  • Architekten-/Energieberatungs-/Planungskosten bei Bau oder Ersterwerb
  • qualifizierte Baubegleitung bei Sanierungsvorhaben
  • grundsätzlich keine Ferien- und Wochenendhäuser
  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben sind ausgeschlossen
  • Eigenleistungen sind nicht förderfähig

Antragstellung

  • bei den meisten Programmen vor Beginn des Vorhabens
  • Ausnahme: im Programm Sonderförderung-Baubegleitung nach dem Umbau

Bestätigung durch Sachverständigen

  • Nachweis des angestrebten KfW-Effizienzhausniveaus sowie der Einzelmaßnahmen mit Antragstellung durch Sachverständigen
  • Nachweis der Planung und Bauleitung beim KfW-EH 40 oder 55/Passivhaus  durch einen Sachverständigen
  • Bestätigung der Durchführung der Maßnahmen nach Beendigung durch den Endkreditnehmer und den Sachverständigen

Konditionen

  • beim Bau Finanzierung bis zu 100 % der Bauwerkskosten (Baukosten ohne Grundstück) bis zu einer Maximalgrenze pro Wohneinheit
  • bei Sanierung Finanzierung bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten bis zu einer Maximalgrenze pro Wohneinheit
  • bei Neubau/Ersterwerb Gewährung Tilgungszuschuss beim Erreichen des KfW-Effizienzhauses 40 und 55/Passivhauses
  • bei Sanierung Gewährung Tilgungszuschuss beim Erreichen des KfW-Effizienzhauses 55, 70, 85, 100, 115
  • Möglichkeit der Aufstockung des Darlehensbetrages bis zum objektbezogenen Förderhöchstbetrag, solange die Schlussrechnung noch nicht bezahlt wurde
  • keine Aufstockung im Programm Investitionszuschuss (430) möglich
  • die Kombination mit weiteren Fördermitteln ist bei allen Programmen im Rahmen der 10%-Regel möglich (im Einzelfall prüfen)

Merkblätter

  • für den Bau von KfW-Effizienzhäusern 40,55 oder 70 sind die Berechnungsgrundlagen in der Anlage zum Merkblatt aufgeführt
  • für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus und für Einzelmaßnahmen sind Technische Mindestanforderungen in der Anlage aufgeführt
  • für Baudenkmäler und erhaltenswerte Bausubstanz gelten Sonderregelungen

Nachweise

  • Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks (Fachunternehmererklärung)
  • bei Bau oder Sanierung zum KfW-Effizienzhaus ist das beantragte Niveau nachzuweisen
  • bei der Durchführung von Einzelmaßnahmen ist die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für das jeweilige Bauteil nachzuweisen
  • beim Bau eines KfW-Effizienzhauses 40 oder 55/Passivhauses bzw. bei der Sanierung zum KfW-EH 55 sind Planung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen nachzuweisen

Kontrollen

  • die KfW behält sich eine jederzeitige Vor-Ort-Kontrolle einschließlich der Berechnungsunterlagen und Nachweise vor

 

M-VENA

Energieagentur in

Mecklenburg-Vor-

pommern GmbH

G.-Hauptmann-Str. 19
18055 Rostock

Telefon: 0381 - 200 00 02
Telefax: 0381 - 200 00 01
Web: www.m-vena.de
Mail: info(at)m-vena.de

(bitte das (at) durch das @-Zeichen ersetzen)

Öffnungszeiten

Mo - Di 09:00 bis 13:30
Mi - Do 10:00 bis 13:30 und 14:30 bis 18:00



Wir öffnen Türen!