Fernwärme kann zur Erfüllung der Kriterien gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 aus dem GEG beim Neubau genutzt werden. Nach § 44 Absatz 2 des GEG gilt diese dann als Ersatzmaßnahme.
Dafür erstellen wir Ihnen als Wärmeversorger die Bescheinigung über die Zusammensetzung der ausgespeisten Wärme (oder Kälte) im Sinne des § 44 Absatz 2 GEG.
Beispiel einer Bescheinigung:
Gern erstellen wir Ihnen diese Bescheinigung - nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.
M-VENA
Energieagentur in
Mecklenburg-Vor-
pommern GmbH
G.-Hauptmann-Str. 1918055 Rostock
Telefon: 0381 - 200 00 02
Telefax: 0381 - 200 00 01
Web: www.m-vena.de
Mail: info(at)m-vena.de
(bitte das (at) durch das @-Zeichen ersetzen)