Fernwärme kann zur Erfüllung der Kriterien gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 aus dem GEG beim Neubau genutzt werden. Nach § 44 Absatz 2 des GEG gilt diese dann als Ersatzmaßnahme.
Dafür erstellen wir Ihnen als Wärmeversorger die Bescheinigung zum Erfüllungsgrad der Wärmenutzung im Sinne des § 44 Abs. 2 GEG in Verbindung mit § 37 bis 43 GEG. Fernwärmesysteme werden oft von mehreren Erzeugungsanlagen und verschiedenen Energieträgern gespeist. Der nach GEG Verpflichtete (z.B. der Bauherr) muss wissen, ob das Mischprodukt Fernwärme die Anforderungen des Gesetzes erfüllt. Dies wird durch den Erfüllungsgrad der Fernwärme ausgedrückt, der die Summe der anteiligen Erfüllungsgrade der verschiedenen verbundenen Erzeugungsanlagen und Energieträger ist.
Beispiel einer Bescheinigng:
Gern erstellen wir Ihnen diese Bescheinigung - nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.
M-VENA
Energieagentur in
Mecklenburg-Vor-
pommern GmbH
G.-Hauptmann-Str. 1918055 Rostock
Telefon: 0381 - 200 00 02
Telefax: 0381 - 200 00 01
Web: www.m-vena.de
Mail: info(at)m-vena.de
(bitte das (at) durch das @-Zeichen ersetzen)